Abberufung des Vorstand kann im Block erfolgen

Auch wenn die Vorstandwahl als Einzelwahl durchgeführt werden muss, kann die Abberufung des Vorstandes en bloc erfolgen.

Regelt die Satzung das nicht anders, muss die Vorstandswahl als Einzelwahl durchgeführt werden. Es muss also jede/r Kandidierende getrennt gewählt werden. Nur wenn die Satzung das ausdrücklich erlaubt, ist eine Block- oder Listenwahl möglich.

Das gesetzliche oder satzungsmäßige Wahlverfahren, gilt aber nicht für die Abberufung des Vorstand. Hier kann der Vorstand mit nur einer Beschlussfassung insgesamt abberufen werden.

Es muss deswegen in der Tagesordnung nicht angekündigt werden, welche Vorstandsmitglieder abberufen werden sollen. Die Angabe „Abberufung des Vorstands“ genügt.

Die personelle Zusammensetzung des abzuberufenden Vorstandes – so das Landgericht (LG) Potsdam – steht naturgemäß ohnehin fest, da dieser bereits im Amt ist. Eine Notwendigkeit – entsprechend der Wahl – auch bei der Abberufung über die einzelnen Vorstandsposten abzustimmen, besteht daher nicht.

Außerdem haben die abberufenen Vorstandsmitglieder ohne weiteres die Möglichkeit, sich erneut zur Wahl zu stellen, sodass weder eine Beschneidung der Rechte der abberufenen Vorstandmitglieder noch der Mitgliederversammlung durch eine Abwahl des Vorstandes insgesamt befürchtet werden muss ist.

LG Potsdam, Urteil vom 15.08.2022, 8 O 160/21

Quelle: Vereinsknowhow

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